Berater-Homepage von Steffen Hausdörfer

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-AC1J-BNQWR-80 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-AC1J-BNQWR-80

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-AC1J-BNQWR-80


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

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Familien­haftpflicht Versicherung

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Mit der Familienhaftpflichtversicherung sind nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihre Familienmitglieder, die in Ihrem Haushalt wohnen, mitversichert.

Diese Versicherung umfasst auch alle minderjährigen Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Wenn durch Ihre Kinder verursachte Schäden entstehen, sind Sie durch die Mitversicherung Ihrer Haftpflichtversicherung rundum geschützt.

Ihre Vorteile im Überblick

  • Globale Absicherung für die gesamte Familie – vollumfänglicher Schutz aller versicherten Personen, auch im Ausland.
  • Attraktive Konditionen – hohe Versicherungssummen, rasche Abwicklung von Versicherungsfällen sowie fachkundige, persönliche Beratung.
  • Absicherung bei deliktischer Unfähigkeit – wir ersetzen Schäden, die von versicherten Personen mit deliktischer Unfähigkeit verursacht wurden.
  • Rund-um-die-Uhr-Service – wir sind immer für Sie da.
  • Ausgezeichnet – die Stiftung Warentest hat uns mit der Note „SEHR GUT (0,7)” (Ausgabe 09/2023) ausgezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Was kostet eine private Familienhaft­pflicht­ Versicherung?

Eine umfassende Familienhaftpflicht-Versicherung ist bei uns bereits für weniger als 50 €* pro Jahr erhältlich.

Damit wird die gesamte Familie abgesichert. Bitte beachten Sie, dass in unserem regulären Single-Tarif Partner und Kinder nicht automatisch mitversichert sind.

Als Familie fast 70 % sparen – Ihre Privat­haftpflicht­versicherung im Vergleich

Balkendiagramm mit Versicherungsvergleich

Beispiel: Jahresbeitrag Private Haftpflichtversicherung mit folgenden Tarif-Merkmalen:

  • Familientarif
  • nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt 
  • Alter: 51 Jahre
  • Postleitzahl: 53111 Bonn
  • jährliche Zahlweise
  • ohne Vorschaden
  • ohne Selbstbeteiligung

Wann ist die Familien­haftpflicht­ Versicherung sinnvoll?

Eine Familienhaftpflichtversicherung lohnt sich für alle, die sich und ihre Familie inklusive Kinder gegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden versichern wollen.

Aber auch für unverheiratete Paare und Alleinerziehende kann sie sinnvoll sein.

Ebenso sind bestimmte weitere Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, abgesichert, wenn diese ein Missgeschick verursachen.

Der ein oder andere kleine Unfall im Alltag ist unvermeidbar. Ohne eine gute Versicherung haften Sie als Verursacher bei Schäden mit Ihrem privaten Vermögen – und das sind im schlimmsten Fall Kosten in Millionenhöhe!

Die private Haftpflichtversicherung bietet nur Ihnen als Single im Schadenfall einen Schutz bei Schadensersatzforderungen Dritter. 

Mit der Familienhaftpflichtversicherung sind Sie, aber auch Ihre Haushaltsmitglieder für diese Fälle abgesichert:

  • Personenschäden: Bei Verletzung oder Tötung einer Person.
  • Sachschäden: Bei Beschädigung oder Zerstörung von Sachgegenständen.
  • Vermögensschäden: Bei Schädigungen von Vermögen.

Eine Familienhaftpflichtversicherung ist in der Regel dann sinnvoll, wenn Sie und Ihre Familie Schutz vor finanziellen Risiken im Falle von Haftpflichtansprüchen benötigen. Diese Art von Versicherung kann Sie vor den Kosten schützen, die entstehen können, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie versehentlich Schaden an fremdem Eigentum verursachen oder jemandem körperlichen Schaden zufügen. Eine Familienhaftpflichtversicherung kann auch sinnvoll sein, um Streitigkeiten und möglicherweise teure Gerichtsverfahren zu vermeiden. Es ist wichtig, die Deckung und die Bedingungen der Versicherung sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass Sie den richtigen Schutz für Ihre individuellen Bedürfnisse erhalten.

Rundum sicher mit dem Fahrrad unterwegs

Fahrradfahren ist eine verbreitete Freizeitbeschäftigung. Die Teilnahme am Straßenverkehr enthält jedoch auch Risiken. Ein plötzliches Missgeschick kann zu erheblichem Schaden führen.

Mit der Privathaftpflichtversicherung der HUK-COBURG sind Fahrradfahrer umfassend geschützt, falls sie einer anderen Person Schaden zufügen.

Sorgen Sie nicht nur für Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch für Ihren eigenen Fahrradschutz. In der Hausratversicherung können Sie Ihr Fahrrad gegen Diebstahl versichern, ebenso wie Ihr Inventar.

Zusätzlich ist auch ein Fahrradschutzbrief enthalten, der unter anderem die Organisation eines Pannendienstes oder den Transport zur nächsten Werkstatt beinhaltet.

Gruppe von Radfahrern

Versicherungspflicht für Skifahrer in Italien und Südtirol

Skifahrer vor Bergkulisse

In Italien und Südtirol müssen Sie als Skifahrer seit dem 01. Januar 2022 eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen.

Mit der Privathaftpflichtversicherung der HUK-COBURG sind Sie weltweit abgesichert, auch beim Skifahren in Italien und Südtirol.

Bitte denken Sie an die Versicherungsbestätigung, ohne sie drohen Ihnen neben dem Entzug des Skipasses auch Bußgelder in Höhe von 100 bis 150 €.

Wenn Sie eine Versicherungsbestätigung als Nachweis benötigen, kontaktieren Sie uns einfach unter 0800 2 153 153 650 .

Wer ist in der Familien­haftpflicht versichert?

In der Familienhaftpflichtversicherung sind der Versicherungsnehmer, der namentlich in der Police festgehalten wird, sowie im Allgemeinen

  • Ehe-/ und Lebenspartner,
  • Kinder und
  • bestimmte andere Haushaltsmitglieder (z.B. Eltern, Großeltern, pflegebedürftige Angehörige, Au-pairs etc.)

mitversichert.

Die Familienhaftpflichtversicherung schließt Ehepartner sowie Lebenspartner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ein.

Bei Trennungen oder einer Scheidung hält die Mitversicherung noch für 6 Monate an, sofern kein anderer Versicherungsvertrag gilt. In dem Fall sollte das Elternteil die Versicherung weiterführen, bei dem die Kinder leben.

Auch nichteheliche Lebenspartner sind mitversichert, wenn sie im selben Haushalt wohnen.

Auch hier besteht die Mitversicherung noch für weitere 6 Monate, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wird.

Minderjährige, unverheiratete Kinder, die im selben Haushalt leben sind mitversichert.

Das gilt sowohl für leibliche als auch für Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder.

Auch für volljährige Kinder gilt der Versicherungsschutz, wenn sie nicht verheiratet sind und sich in keiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.

Unter bestimmten Bedingungen sind sogar unverheiratete Kinder vor, während und nach der Ausbildung mitversichert, die nicht mehr im selben Haushalt wie der Versicherungsnehmer wohnen. 

Übrigens: Auch Ihre Enkelkinder sind mitversichert, solange die Versicherung auch für Ihre eigenen Kinder gilt.

Der Versicherungsschutz Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung gilt auch für betreute unverheiratete Kinder, wenn Sie und/oder Ihr mitversicherter Partner zu dessen Betreuer bestellt sind. 

Der Schutz greift auch, wenn das Kind in einer Pflegeeinrichtung lebt. Das gilt allerdings nur, sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht.

Leben pflegebedürftige Familienangehörige im Haushalt, gilt der Schutz auch für diese – unabhängig von Höhe des Pflegegrads.

Auch alle Eltern oder Großeltern, die in Ihrem Haushalt wohnen, sind mitversichert. Der Schutz bleibt sogar dann bestehen, wenn sie unmittelbar im Anschluss in ein Pflegeheim ziehen.

Sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht, gilt der Haftpflichtschutz auch für Au-pairs und Austauschschüler für bis zu einem Jahr.

Für Übernachtungsgäste gilt der Versicherungsschutz, solange sie zu Besuch sind. Auch hier ist das nur dann der Fall, wenn sonst kein anderer Versicherungsvertrag besteht.

Die Familienhaftpflichtversicherung gilt auch für Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind.

Dabei muss ein Arbeitsvertrag bestehen bzw. sie müssen wichtige Gefälligkeiten für die Wohnung, das Haus, den Garten oder Steuerpflichten übernehmen.

Der Schutz besteht allerdings nur für Schäden, die von den beschäftigten Personen in Bezug auf deren Tätigkeit gegenüber Dritten verursacht wurden. 

Es kann passieren, dass Ihnen oder einer mitversicherten Person im Notfall Hilfe gleistet wird.

Wer dann freiwillig hilft, ist ebenfalls mitversichert, wenn durch die Hilfeleistung Schäden entstehen, für die Dritte entsprechende Schadenersatzleistungen fordern.

Wie lange sind meine Kinder in der Familien­haftpflicht mitversichert?

Unverheiratete Kinder sind mitversichert, solange sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Doch der Versicherungsschutz kann weiterhin gelten, während das Kind im Anschluss an die Schulausbildung bzw. Erstausbildung auf einen Studien- oder Ausbildungsplatz wartet. 

Auch, wenn das Kind älter als 18 Jahre ist und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
 

Ihre Kinder sind bereits ausgezogen?

Selbst dann kann der Versicherungsschutz noch greifen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Ihr Kind befindet sich noch in der Schulausbildung
  • Ihr Kind befindet sich noch im Studium oder in der beruflichen Erstausbildung.
  • Ihr Kind hat die Schul- oder Erstausbildung abgeschlossen, aber noch keine Folgeausbildung angefangen (maximal bis zum 30. Geburtstag und für ein Jahr).
  • Ihr Kind arbeitet als Au-pair oder nimmt an einem Work-and-Travel-Programm teil. Hier gilt der Versicherungsschutz weltweit für maximal 2 Jahre und nur dann, wenn der Aufenthalt vor, während oder direkt nach der Erstausbildung stattfindet.
  • Ihr Kind leistet einen freiwilligen sozialen Dienst bzw. einen freiwilligen Wehrdienst.

Trifft keiner dieser Punkte zu, greift die Familienhaftpflichtversicherung nicht mehr für Ihr Kind. Dann wird es Zeit für eine eigene Privathaftpflichtversicherung.

 

Ihr Kind ist definitiv nicht mehr in der Familienhaftpflichtversicherung mitversichert, wenn:

  • es nicht mehr zu Hause wohnt und einem eigenen Beruf nachgeht oder
  • es verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.

Wer haftet für Schäden durch Kinder?

Jeder kennt das Baustellenschild „Eltern haften für Ihre Kinder“. Aber ist das überhaupt grundsätzlich so?

  • Nicht in allen Fällen müssen Eltern tatsächlich für Ihre Kinder haften. Es kommt immer auf den Einzelfall an, der geprüft werden muss.
  • Zunächst erfolgt eine Prüfung der Deliktsfähigkeit des Kindes. 
  • Wenn Kinder ihre Handlungen und die Konsequenzen daraus nicht überblicken können, gelten sie als deliktsunfähig und haben grundsätzlich keine Schuld an ihrem Verhalten.
  • Im nächsten Schritt wird die Aufsichtspflicht der Eltern untersucht. 
  • Insbesondere ältere Kinder müssen nicht ständig beaufsichtigt werden.
  • Wenn das Kind, das den Schaden verursacht hat, noch deliktsunfähig ist und die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, hat der Geschädigte keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigungsleistung.

Was sind deliktsunfähige Kinder?

Der Gesetzgeber hat im Schadensersatzrecht verschiedene Altersgrenzen für die Deliktsfähigkeit von Kindern vorgesehen:

  • Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren sind generell deliktsunfähig. Das bedeutet, dass sie für ihre Handlungen niemals haftbar gemacht werden können.
  • Im Straßenverkehr gilt diese Regelung sogar bis zu einem Alter von 10 Jahren, da die Teilnahme am Straßenverkehr besonders komplex ist.
  • Kinder, die älter als 7, aber noch nicht volljährig sind, haften nicht immer für ihre Handlungen. Sie gelten als beschränkt deliktsfähig. Das bedeutet, dass je nach Tat des Kindes eine Einzelfallprüfung zur Haftung stattfindet.

Wann verletze ich die Aufsichtspflicht für meine Kinder?

Kommt es zu einem Schaden mit einer Schadensersatzforderung, steht neben der Haftung des Kindes häufig auch eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung durch die Eltern im Raum. Doch was ist „Aufsichtspflicht”? Einer Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach sind Eltern zur Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung ihres Nachwuchses verpflichtet. Andererseits haben Kinder ein Recht darauf sich selbstständig zu entwickeln. Die Kunst besteht für Eltern also darin den Kindern genügend Freiraum zu geben und dabei trotzdem für ihr Wohl zu sorgen. Es gibt aber kaum allgemeingültige Aussagen zur Aufsichtspflicht der Eltern, da diese durch den Gesetzgeber nicht genau umrissen ist. Bei der Bewertung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • Reifezustand
  • Charakter
  • Bestehender Erfahrungsstand
  • Äußere Umstände wie z. B. Umgebung, Art der Handlung vor dem Schaden

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, prüft das zuständige Gericht sehr genau, inwieweit eine Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden kann. So hat das Amtsgericht Augsburg im Rahmen eines Prozesses beispielsweise festgestellt, dass 3-jährige Kinder im Supermarkt nicht durchgängig an der Hand oder dem Einkaufswagen ihrer Eltern bleiben müssen. Es reiche völlig aus, wenn sie in Sicht- und Hörweite der Eltern bleiben. Einer 5-jährigen, die schon seit geraumer Zeit sicher Fahrrad fährt, kann erlaubt werden, einen Teil der Strecke alleine vorauszufahren. Wenn dabei im Gedränge vor dem Kindergarten das Fahrrad umstürzt und gegen ein Auto fällt, kann man den Eltern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorwerfen. Ein entsprechendes Urteil hat das Amtsgericht München gesprochen.

Haben Eltern Aufsichtspflicht am Computer?

Eltern von minderjährigen Kindern haben auch dann eine Aufsichtspflicht, wenn es um das Surfen im Internet geht.

  • Ein illegaler Film-Stream oder ein Filesharing-Download ist mit einem Klick gestartet und kann schnell eine Abmahnung mit sich bringen.
  • Hier haften Eltern als Anschlussinhaber jedoch nicht, wenn das Kind ausreichend über die Regeln zur Internetnutzung belehrt wurde.

Am besten sollten hierfür die aufgestellten Regeln schriftlich festgehalten und von Eltern und Kindern unterschrieben werden. Eine aktive Überwachung des Kindes am Computer wird erst dann nötig, wenn es Hinweise auf Verstöße gegen besagte Regeln gibt.

Zahlt die Haftpflicht auch, wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde?

Die Haftpflichtversicherung hat prinzipiell drei Aufgaben:

  • Zuerst kommt die Prüfung der Haftungsfrage, dann soll die Versicherung berechtigte Forderungen bezahlen und unberechtigte Forderungen abwehren.
  • Wenn nun ein Haftpflichtschaden durch Ihr deliktsunfähiges Kind verursacht wurde, muss die Familienhaftpflicht die Forderungen des Geschädigten zurückweisen, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Wir vereinbaren in unserer Privathaftpflichtversicherung aber eine zusätzliche Klausel für „Schäden durch deliktsunfähige Kinder“. Wir verzichten dabei in bestimmten Fällen darauf, uns auf die Deliktsunfähigkeit zu berufen.

Diese Fälle sind gegeben, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass der Schaden reguliert wird. Zudem müssen Sie für den Zeitraum, in dem der Schadenfall passiert ist, die Aufsichtspflicht für Ihr Kind gehabt haben.

Zusätzlich darf kein anderer Versicherer für den Schadenfall leistungspflichtig sein. Letzteres ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kind ein Fahrzeug zerkratzt hat und der Besitzer des Fahrzeugs keine Kaskoversicherung besitzt.

In Ihrem Interesse liegen Zahlungen, wenn Sie den Nachbarschafts- oder Familienfrieden bewahren möchten.

  • Die zerstörte Scheibe im ersten Schadenfall ist ein passendes Beispiel. Um das gute Verhältnis zur Nachbarin nicht zu zerstören, möchte die Familie von Lisa-Marie die zerstörte Scheibe der Nachbarin bezahlen, auch wenn sie nicht dazu verpflichtet wäre.
  • Im zweiten Schadenbeispiel sieht es anders aus. Hier wurde das Fahrzeug einer fremden Person beschädigt, sodass die Eltern von Henry im Normalfall kein berechtigtes Interesse an einer Regulierung des Schadens haben. Allerdings sind in diesem Fall die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen. Und somit leistet auch hier die private Haftpflichtversicherung.

Für Oma und Opa, die auf die lieben Kleinen aufpassen, gilt der Versicherungsschutz nur, wenn sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ansonsten müssen die Großeltern selbst versichert sein.

Passt Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner auf, besteht selbstverständlich auch Versicherungsschutz, da dieser in der Familienhaftpflicht mitversichert ist.

Wann ist man noch deliktsunfähig?

Auch Personen, die keine Kinder mehr sind, können deliktsunfähig sein, z. B. wenn jemand ohnmächtig wird und dabei unbewusst einen Schaden anrichtet.

Ebenso kann die Geistestätigkeit eingeschränkt oder krankhaft gestört sein. Auch dann ist man unter Umständen nicht in der Lage, einen freien Willensentschluss zu fassen und somit deliktsunfähig. Das ist beispielsweise bei Demenz oder Schizophrenie der Fall.

Gut zu wissen: Für deliktsunfähige Personen übernehmen wir unter bestimmten Voraussetzungen den Schadenersatz, z. B. bei einem geistigen Handicap wie Demenz.

  • Wenn die Aufsichtspflicht der deliktsunfähigen Person nicht auf Dritte übertragen wurde bzw. diese sich nicht in anderweitiger Obhut befand.
  • Wenn es in Ihrem Interesse ist, den angerichteten Schaden z. B. für den Nachbarschaftsfrieden zu ersetzen.
  • Wenn kein anderweitiger Versicherer dazu verpflichtet ist, für den Schaden aufzukommen.

Wie lange sind Studenten über die Familien­haftpflicht­versicherung mitversichert?

Studenten sind bis zur Beendigung der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung über die Familienhaftpflichtversicherung mitversichert. Das schließt auch den Zeitraum mit ein, in dem Sie auf einen Studienplatz warten.

Nach dem Abschluss besteht der Versicherungsschutz noch für ein Jahr, maximal aber bis zum 30. Geburtstag.

In unserem Ratgeber Ausbildung & Studium: Wie versichern? finden Sie alle Informationen rund um die wichtigsten Versicherungen für Studenten.

Down­load: Alle Leis­tungen auf einen Blick

In unseren Versicherungsbedingungen erfahren Sie alle Details zu unserer Privathaftpflichtversicherung.
> Allgemeine Versicherungs­bedingungen zur Privat­haftpflicht­versicherung

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