Berater-Homepage von Steffen Hausdörfer

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Vermittler ist gebundener Versicherungsvermittler gem. §34d GewO, bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Vermittlerregister eingetragen.
Registrierungsnummer: D-AC1J-BNQWR-80 sowie die zuständige Behörde ist einsehbar unter https://www.vermittlerregister.info/recherche?a=suche®isternummer=D-AC1J-BNQWR-80

Vermittlerregister:
Anschrift: DIHK – Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29, 10178 Berlin, Telefon: 0180 6005850 (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf; Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf)
https://www.vermittlerregister.info/recherche
Registrierungsnummer: D-AC1J-BNQWR-80


Der Vermittler berät ausschließlich zu den Versicherungsprodukten der HUK-COBURG-Versicherungsgruppe, zu denen im Impressum abgebildeten Gesellschaften gehören, sowie zu Bausparprodukten. Der Vermittler erhält für die erfolgreiche Vermittlung eine Provision, die in der Versicherungsprämie enthalten ist, sowie, abhängig von weiteren Voraussetzungen, zusätzliche weitere Zuwendungen von der HUK-COBURG.

Im Fall von Beschwerden über den Vermittler oder das Versicherungsunternehmen können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin oder den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin wenden, um das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen.

03695 8505741

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Kann man aus der privaten Krankenversicherung zurück in die gesetzliche?

Ja, es ist in der Regel möglich, aus der privaten Krankenversicherung (PKV) zurück in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu wechseln. Es gibt jedoch bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen, die beachtet werden müssen.

Grundsätzlich können Sie in die GKV zurückkehren, wenn Sie als PKV-Versicherter bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Einkommensgrenze: Wenn Ihr Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze liegt, können Sie zurück in die GKV wechseln. Diese Grenze wird jährlich angepasst und beträgt derzeit 64.350 Euro pro Jahr (Stand 2021). Wenn Sie über dieser Grenze verdienen, müssen Sie weiterhin in der PKV versichert bleiben.

 

  1. Familienversicherung: Wenn Sie als Familienmitglied eines GKV-Versicherten keinen eigenen PKV-Vertrag haben, können Sie in der Regel wieder in die GKV wechseln.

 

  1. Alter: Wenn Sie das 55. Lebensjahr erreicht haben oder älter sind und mindestens fünf Jahre in den letzten zehn Jahren versichert waren, können Sie sich von der PKV befreien lassen und in die GKV zurückkehren.

 

  1. Arbeitslosigkeit: Wenn Sie arbeitslos werden, können Sie eventuell zurück in die GKV wechseln, wenn Sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

 

Es ist wichtig zu beachten, dass der Wechsel in die GKV mit verschiedenen Bedingungen und Verpflichtungen verbunden sein kann. Es ist ratsam, sich mit Ihrer PKV und der GKV in Verbindung zu setzen, um Ihre individuelle Situation zu klären und alle erforderlichen Schritte zu besprechen.

 

Es ist daher empfehlenswert, sich im Vorfeld ausführlich beraten zu lassen.

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